Montag, 11. Oktober 2021

Führerschein-Pflichtumtausch beginnt

Gestaffelte Fristen bis 2033

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bodenseekreis informiert, dass alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine innerhalb der nächsten Jahre umgetauscht werden müssen. Dafür gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitplan mit unterschiedlichen Fristen, je nach Ausstellungsdatum des alten Führerscheins oder Geburtsjahr. Die ersten Umtausche müssen bis Mitte Januar 2022 erfolgt sein und sollte deshalb rechtzeitig beantragt werden. Denn der Umtausch erfolgt NICHT automatisch, sondern muss selbst organisiert und bezahlt werden. Bis auf einzelne Regelungen für Lkw und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge ändert sich durch den Pflichtumtausch nichts. Man darf also mit seinem neuen EU-Führerschein dieselben Fahrzeuge führen, wie bisher schon.

Mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Umtausch soll sichergestellt werden, dass alle Führerscheine in der EU ein einheitliches Format haben und möglichst fälschungssicher sind. Bis 2033 soll niemand mehr einen Führerschein mit dem Bild aus Jugendtagen haben. 115.000 Führerscheine betrifft dieser Umtausch allein im Bodenseekreis.

Bei Führerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr der inhabenden Person. Das sind die rosafarbenen sowie die noch älteren grau-grünen „Papier“-Führerscheine. Wer vor 1953 geboren ist, muss bis Januar 2033 umtauschen, die Jahrgänge 1953 bis 1958 bis Januar 2022, die Jahrgänge 1959 bis 1964 bis Januar 2023, 1965 bis 1970 bis Januar 2024, 1971 oder später bis 2025.

Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Das sind bereits die Führerscheine im Scheckkartenformat. Die damals noch unbefristeten Führerschiene, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis Januar 2026 umgetauscht werden. Danach enden gestaffelt bis 2033 die Fristen für später ausgestellte Führerscheine. Wann der Führerschein ausgestellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führerschein ablesbar.

Eine Sonderregelung betrifft Führerscheininhaberinnen und -inhaber des Geburtsjahrgangs 1952 oder früher, die bereits einen Kartenführerschein (seit 1999 ausgestellt) besitzen. Diese müssen ihren Kartenführerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Der Antrag auf Umtausch kann bei allen Rathäusern bzw. Einwohnermeldeämtern sowie in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bodenseekreis in Friedrichshafen gestellt werden. Neben dem bisherigen Führerschein sind bei Antragstellung der Personalausweis/Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitzubringen. Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, müssen ärztliche und augenärztliche Gutachten beilegen. Weitere Informationen hierzu gibt es unter https://www.bodenseekreis.de/aktuelles/artikel/2021/10/fuehrerschein-pflichtumtausch-beginnt-gestaffelte-fristen-bis-2033/

Der Umtausch kostet 25,30 Euro plus gegebenenfalls Versandkosten. Der neue EU-Scheckkartenführerschein hat eine Lebensdauer von 15 Jahren, vergleichbar mit dem Personalausweis. Wer die Frist zum Umtausch verpasst, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist allerdings nicht erfüllt, denn die Fahrerlaubnis gilt weiter unbefristet.

Für alle, die zu ihrem alten Papierführerschein eine emotionale Bindung haben, gibt es noch eine versöhnliche Nachricht: Der alte Führerschein wird beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungültig gemacht. Wer sich nicht davon trennen möchte, kann ihn als Erinnerungsstück mit nach Hause nehmen.

Quelle: Landratsamt Bodenseekreis