Dienstag, 24. Februar 2026

Gemeinderat bringt Dachaufbautensatzung auf den Weg

Der Gemeinderat hat am Montag, den 23. Februar 2026, der Aufstellung und dem Entwurf einer neuen stadtweiten Satzung zur Regelung von Dachaufbauten im geneigten Dach einstimmig zugestimmt. 

Mit der Satzung, die den gesamten beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie den Außenbereich des Gemeindegebietes umfasst, sollen bestehende Vorschriften vereinheitlicht werden. Der Beschluss umfasst die zugehörigen Entwurfsunterlagen, den Lageplan mit Geltungsbereich, den Satzungstext, die Begründung mit schematische Ansichten, den FN!-Check sowie den Klima-Check.

Die Stadträtinnen und Stadträte beauftragten die Verwaltung, im vereinfachten Verfahren die berührten Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit förmlich zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ist als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss mit anschließender Rechtskraft unter erneuter Beteiligung des Gemeinderates vorgesehen. Anlass für die Satzung ist die vom Gemeinderat im April 2025 beschlossene Maßnahme zur Förderung von Dachgeschossausbauten anlässlich der städtischen Studie zur Aktivierung von Innenentwicklungspotenzialen (FN-AKTIV).

Hintergrund der Planung ist die bislang uneinheitliche Regelung von Dachaufbauten in historischen Ortsbausatzungen, örtlichen Bauvorschriften sowie bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen. Teilweise bestehen bislang auch keine entsprechenden Regelungen.

Ziel der Satzung ist es, die visuelle Wirkung des geneigten Hauptdaches zu erhalten und eine Überfrachtung der Dachlandschaft durch zu massive bauliche Überprägung zu vermeiden. Gleichzeitig sollen Dachausbauten als zentrales Instrument der Innenentwicklung mit der möglichen Wohnraumschaffung ermöglicht werden, insbesondere bei stark geneigten Dächern. Damit wird ein Ausgleich zwischen wachsenden Nutzungsansprüchen und städtebaulich-gestalterischen Anforderungen angestrebt.

Die Satzung sieht vor, Dachaufbauten auf Pultdächern auszuschließen, ihre Gesamtlänge je nach Art zu begrenzen, sowie pro Dachfläche im Regelfall nur eine Form von Dachaufbauten zuzulassen. Des Weiteren soll lediglich eine Ebene oberhalb der Traufe ermöglicht werden, Dachbalkone sind bei im Dach integrierten Aufbauten ausgeschlossen. Schließlich werden Mindestabstände zu First, Ortgang (Außenkante Dachaufbau zu Außenkante Außenwand), Kehlen (Kante am Dach, an der zwei Dachflächen aufeinandertreffen), Graten (Außenkanten an geneigten Dächern) sowie zwischen einzelnen Dachaufbauten festgelegt.

Die Regelungen erfolgen auf bauordnungsrechtlicher Ebene. Bestehende gebietsbezogene bauplanungsrechtliche Festsetzungen zu Vollgeschossen oder Stockwerken bleiben unverändert bestehen. Bei Entstehung eines zusätzlichen Vollgeschosses durch den Dachausbau kann in Einzelfällen eine Befreiung geprüft werden.

Weitere Informationen und alle Vorlagen zu den aktuellen öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse sind unter www.sitzungsdienst.friedrichshafen.de zu finden.